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Selbstvorsorge – Schlüsselkennzahlen

Selbstvorsorge

Schlüsselkennzahlen 2011 (Säule 3a)

Die an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen überweisten Beiträge können bis zu bestimmten Beträgen von den Steuern abgezogen werden.

Untenstehend finden Sie die jährlich erlaubten Höchstbeträge für den Steuerabzug bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.


 Personen mit 2. Säule
Fr. 6'682.-
Personen ohne 2. Säule, 20 % des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit jedoch maximal Fr. 33'408.-

Weitere Schlüsselkennzahlen

AHV/IV (1. Säule)



pro Jahr
pro Monat
Volle einfache Altersrente
minimal
Fr. 13'920.-
Fr. 1'160.-
maximal
Fr. 27'840.-
 Fr. 2'320.-

Andere Renten im % der einfachen Rente

  • Paar                                           150 %
  • Witwe/r                                        80 %
  • pro Kind                                       40 % (60 % bei doppelter Rente)

Für jedes Jahr ohne Beitrag wird die Rente um 1/44t gekürzt, also um rund 2,27 % ihres Betrags.

BVG (2. Säule)

 

pro Jahr pro Monat
Berücksichtigter Höchstjahreslohn Fr. 83'520.-
Fr. 6'960.-
Koordinationsabzug Fr. 24'360.-
Fr. 2'030.-
Eintrittsschwelle BVG
Fr. 20'880.-
Fr. 1'740.-
Koordinierter Mindestlohn
Fr. 3'480.-
Fr. 290.-
Koordinierter Höchstllohn Fr. 59'160.-
Fr. 4'930.-

Obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG

Versicherter Verdienst = Verdienst mit Aspruch auf Leistungen, unterliegt den Beträgen = AHV-Lohn, maximal 126'000.- Franken pro Jahr

Barleistungen

  • Taggeld                                              80 %
  • Invalidenrente                                    80 % (bei vollständiger Invalidität)
  • Witwen-/Witwerrente                        40 %
  • Waisenrente                                      15 % (Vollwaisen 25 %)
  • Ehegattenrente an Geschiedene       20 %

 

Beiträge

Der Arbeitgeber zahlt die Prämien für Berufsunfälle. Die Prämien für Nichtberufsunfälle trägt, wenn nicht anders vereinbart, der Arbeitnehmer.

Mutterschaftsentschädigung

Gemäss Erwerbsersatzordnung (EO) wird Arbeitnehmerinnen eine Mutterschaftsentschädigung von 80 % des versicherten Lohns ausbezahlt, höchstens jedoch 196.- Franken pro Tag während 98 Tagen respektive 14 Wochen.

Lohn bei Arbeitsverhinderung

(ohne Kollektivvereinbarung oder vorteilhaftere Versicherungslösung)

In Artikel 324a des Obligationenrechts und der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist die Entrichtung einer Verdienstausfallentschädigung festgehalten. Für die Verdienstausfallentschädigung bei Arbeitsverhinderung werden verschiedene kantonale Skalen angewandt.

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