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Selbstvorsorge
Schlüsselkennzahlen 2011 (Säule 3a)
Die an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen überweisten Beiträge können bis zu bestimmten Beträgen von den Steuern abgezogen werden.
Untenstehend finden Sie die jährlich erlaubten Höchstbeträge für den Steuerabzug bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.
Personen mit 2. Säule |
Fr. 6'682.- |
| Personen ohne 2. Säule, 20 % des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit jedoch maximal | Fr. 33'408.- |
Weitere Schlüsselkennzahlen
AHV/IV (1. Säule)
| pro Jahr |
pro Monat |
||
| Volle einfache Altersrente |
minimal |
Fr. 13'920.- |
Fr. 1'160.- |
| maximal |
Fr. 27'840.- |
Fr. 2'320.- |
|
Andere Renten im % der einfachen Rente
- Paar 150 %
- Witwe/r 80 %
- pro Kind 40 % (60 % bei doppelter Rente)
Für jedes Jahr ohne Beitrag wird die Rente um 1/44t gekürzt, also um rund 2,27 % ihres Betrags.
BVG (2. Säule)
|
pro Jahr | pro Monat |
| Berücksichtigter Höchstjahreslohn | Fr. 83'520.- |
Fr. 6'960.- |
| Koordinationsabzug | Fr. 24'360.- |
Fr. 2'030.- |
| Eintrittsschwelle BVG |
Fr. 20'880.- |
Fr. 1'740.- |
| Koordinierter Mindestlohn |
Fr. 3'480.- |
Fr. 290.- |
| Koordinierter Höchstllohn | Fr. 59'160.- |
Fr. 4'930.- |
Obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG
Versicherter Verdienst = Verdienst mit Aspruch auf Leistungen, unterliegt den Beträgen = AHV-Lohn, maximal 126'000.- Franken pro Jahr
Barleistungen
- Taggeld 80 %
- Invalidenrente 80 % (bei vollständiger Invalidität)
- Witwen-/Witwerrente 40 %
- Waisenrente 15 % (Vollwaisen 25 %)
- Ehegattenrente an Geschiedene 20 %
Beiträge
Der Arbeitgeber zahlt die Prämien für Berufsunfälle. Die Prämien für Nichtberufsunfälle trägt, wenn nicht anders vereinbart, der Arbeitnehmer.
Mutterschaftsentschädigung
Gemäss Erwerbsersatzordnung (EO) wird Arbeitnehmerinnen eine Mutterschaftsentschädigung von 80 % des versicherten Lohns ausbezahlt, höchstens jedoch 196.- Franken pro Tag während 98 Tagen respektive 14 Wochen.
Lohn bei Arbeitsverhinderung
(ohne Kollektivvereinbarung oder vorteilhaftere Versicherungslösung)
In Artikel 324a des Obligationenrechts und der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist die Entrichtung einer Verdienstausfallentschädigung festgehalten. Für die Verdienstausfallentschädigung bei Arbeitsverhinderung werden verschiedene kantonale Skalen angewandt.


