Inhalt der Reform
Die vom Bundesrat unterbreitete Reformvorlage umfasst folgende Massnahmen:
- Anpassung der Bestimmungen zu den Kapitalbezügen der 2. Säule,
- Berücksichtigung des Vermögens in der EL Berechnung,
- Massnahmen zur Reduktion von Schwelleneffekten,
- Anpassung der EL-Mindesthöhe und des berücksichtigten
- Betrages für die Krankenversicherungsprämie,
- Anpassungen bei der EL-Berechnung für Personen, die in einem Heim oder Spital leben,
- Massnahmen zur Verbesserung der Durchführung und
- weitere Massnahmen im Bereich der Ergänzungsleistungen.
Die vorgeschlagenen Massnahmen führen im Jahr 2030 zu ELMinderausgaben von 303 Millionen Franken, davon 97 Millionen für den Bund und 206 Millionen Franken für die Kantone. Zusätzlich sparen die Kantone 161 Millionen Franken im Bereich der Prämienverbilligung.
Durch die Tätigkeit ihrer Mitgliedsgesellschaften ist die Groupe Mutuel von den Revisionselementen in Bezug auf den Erhalt des Vorsorgekapitals (Punkt 1) und die Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämie (Punkt 4) betroffen. Die Vorschläge bezüglich der beiden Punkte werden deshalb weiter unten erklärt. Es geht dabei um die Vorlage, die der Bundesrat an das Parlament überwiesen hat.
Anpassung der Bestimmungen zu den Kapitalbezügen der 2. Säule
Leistungen der 2. Säule werden normalerweise in Rentenform ausgerichtet. Versicherte können jedoch die Barauszahlung der Austrittsleistung, die Ausrichtung des Altersguthabens als Kapitalabfindung oder den Vorbezug der Freizügigkeitsleistung verlangen. Für den Bundesrat ist die Wahrscheinlichkeit, auf EL zurückzugreifen, höher, wenn BVG-Leistungen in Kapitalform anstatt in Rentenform bezogen wurden. Der Bundesrat sieht daher eine Notwendigkeit, dort anzusetzen, um zu verhindern, dass diese Versicherten der Allgemeinheit zur Last fallen. Jedoch bergen nicht alle Auszahlungen in Kapitalform das gleiche Risiko bezüglich EL.
Laut der vom Bundesrat veröffentlichten Botschaft besteht bei folgenden Kapitalbezügen kein grösseres Risiko:
- Vorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum,
- Barauszahlungen beim Wegzug ins Ausland,
- Ausrichtung als Kapitalabfindung bei geringem Altersguthaben und
- Barauszahlung der Austrittsleistung, wenn diese tiefer ist als der Jahresbeitrag der versicherten Person.
Hingegen besteht ein erhöhtes Risiko bei:
- Kapitalabfindungen des Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pensionierung und
- Barauszahlung der Austrittsleistungen für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
52% bzw. 13% der neuen EL-Bezügerinnen und -Bezüger mit einem Kapitalbezug haben diese beiden Bezugsarten in Anspruch genommen.
Mit der Reform wird die Kapitalabfindung für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge ausgeschlossen (Art. 37 Abs. 2 und 4 BVG). Dieser dürfte somit ausschliesslich als Rente ausgerichtet werden. Zudem soll die Barauszahlung des obligatorischen Teils des Altersguthabens für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG) ausgeschlossen werden.
Anpassung der EL-Mindesthöhe und des berücksichtigten Betrags für die Krankenversicherungsprämie
Heute erhalten die EL-Bezügerinnen und Bezüger in den meisten Kantonen einen EL Betrag, der mindestens der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion entspricht. Kleine EL-Beträge werden somit angehoben. Dadurch wird beim Eintritt in das EL-System und beim Austritt aus demselben ein Schwelleneffekt erzeugt. Gleichzeitig führt diese Regelung dazu, dass Personen mit einer EL-Mindestgarantie im Vergleich zu den anderen EL-Bezügerinnen und -Bezügern ein höheres verfügbares Einkommen haben. Um diese unerwünschten Effekte zu reduzieren, soll die EL-Mindesthöhe auf den Betrag der höchsten Prämienverbilligung für Personen ohne Anspruch auf EL und Sozialhilfe gesenkt werden, wobei der EL-Mindestbetrag 60% der Durchschnittsprämie nicht unterschreiten soll.
Ausserdem wird die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Teil der materiellen Existenzsicherung in der EL-Berechnung als Ausgabe anerkannt. Nach dem geltenden Recht wird dabei in jedem Fall ein Pauschalbetrag berücksichtigt, welcher der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion entspricht. Um Überentschädigungen zu verhindern, sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, in der EL-Berechnung anstelle des Pauschalbetrags wahlweise die tatsächliche Prämie zu berücksichtigen, falls diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie.