Invalidität (IV)

Unsere Antworten auf die häufigsten Fragen zur Invalidität

Invalidität (IV)

Den vollständigen Leistungskatalog der IV finden Sie als Merkblätter auf der Webseite der AHV/IV.

Sie müssen sich bei der IV anmelden:

Es handelt sich dabei um eine Meldung an die kantonale IV-Stelle, die auch durch Ihren Versicherer erfolgen kann. Die Meldung erfolgt mittels eines entsprechenden Formulars. Mit dieser Meldung kann die kantonale IV-Stelle mit Ihnen Kontakt aufnehmen, Ihre Situation frühzeitig verstehen, mit Ihnen zusammen herausfinden, ob eine andere Institution zuständig ist, und die Anmeldung bei der IV prüfen.

Wenn dieses Vorgehen zu keiner IV-Massnahme führt, hat sie weder für Sie Folgen noch für die Person oder Einrichtung, welche die Meldung gemacht hat.

Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen entsteht gleichzeitig mit dem Anspruch auf die IV-Rente, frühestens jedoch nach Ablauf der in der Beitrittsbestätigung festgelegten Wartefrist. Die Leistungen werden nicht ausgezahlt, solange Taggeld oder der Lohn geschuldet ist. Wenn der Versicherte anstelle des vollen Lohns ein Taggeld erhält, das mindestens 80% seines Lohns ausmacht und mindestens zu 50% vom Arbeitgeber finanziert wird, dann werden die Invaliditätsleistungen erst nach Erschöpfung des Anspruchs auf Taggelder bezahlt.

Die Höhe der Invalidenrente wird im Vertrag über die berufliche Vorsorge festgelegt und steht auf Ihrem Vorsorgeausweis.

Für jedes unterhaltspflichtige Kind unter 18 Jahren (bzw. unter 25 Jahren für Kinder in Ausbildung) besteht Anrecht auf eine Pensionierten-Kinderrente. Die Höhe der Rente wird im Vorsorgevertrag festgelegt und steht auf Ihrem Vorsorgeausweis.

Spätestens ab dem 6. Monat Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Nach den Gesprächen zur Früherfassung beurteilt die kantonale IV-Stelle, ob Massnahmen nötig sind. Gegebenenfalls werden Sie dazu aufgefordert, bei der Invalidenversicherung ein Gesuch zu stellen.

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