Todesfall

Unsere Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Todesfall, Ehegattenrente und Waisenrente.

Todesfall

Bei Tod vor dem Rentenalter besteht Anspruch auf eine Ehegattenrente. Die Höhe der Ehegattenrente ist im Vertrag über die berufliche Vorsorge festgelegt und steht auf Ihrem Vorsorgeausweis. Wenn der hinterlassene Partner mindestens zehn Jahre jünger ist als die versicherte Person, wird die Partnerrente für jedes volle Jahr, das über den zehn Jahren liegt, um 1% gekürzt.

Bei Tod nach dem Rentenalter besteht Anspruch auf eine Ehegattenrente. Die Höhe der Ehegattenrente entspricht grundsätzlich 60% der Altersrente. Wenn der hinterlassene Partner mindestens zehn Jahre jünger ist als die versicherte Person, wird die Partnerrente für jedes volle Jahr, das über den zehn Jahren liegt, um 1% gekürzt.

Wenn kein Anspruch auf eine Ehegattenrente besteht, wird das bis zum Todestag angesparte Guthaben auf die gesetzlichen Erben verteilt:

  1. Kinder des Versicherten, die gemäss Artikel 18 Anspruch auf eine Waisenrente haben
  2. Natürliche Personen, für deren Unterhalt der verstorbene Versicherte massgeblich aufkam, oder die Person, mit welcher der verstorbene Versicherte im gemeinsamen Haushalt lebte und während mindestens fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod ohne Unterbruch eine Lebensgemeinschaft bildete oder die für den Unterhalt von mindestens einem gemeinsamen Kind aufkommen muss
  3. Kinder des Versicherten, die keinen Anspruch auf das Todesfallkapital gemäss Situation 1 haben
  4. Eltern des Versicherten
  5. Geschwister des Versicherten
  6. Andere gesetzliche Erben, öffentliche Körperschaften ausgenommen

Wenn mehrere Personen der gleichen Kategorie Anspruch haben, wird das Kapital unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt.

 

Für jedes unterhaltspflichtige Kind unter 18 Jahren (bzw. unter 25 Jahren für Kinder in Ausbildung) besteht Anrecht auf eine Waisenrente. Die Höhe der Waisenrente wird im Vertrag über die berufliche Vorsorge festgelegt und steht auf Ihrem Vorsorgeausweis. Nach dem Rentenalter beträgt sie grundsätzlich 20% der Altersrente.

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