Vaterschaftszusatzversicherung

Erwerbsausfall künftiger Väter decken

Erwerbstätige Väter erhalten von der eidgenössischen Vaterschaftsversicherung während zwei Wochen Vaterschaftsgeld. Unsere Vaterschaftsversicherung ergänzt die gesetzlichen Grundleistungen. Mit dem Abschluss der Versicherung schützen Sie Ihre Mitarbeiter vor Lohnausfall bei Vaterschaft und positionieren Ihr Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber.

Grundsätze

  • Mit der Vaterschaftszusatzversicherung werden zusätzlich zur Entschädigung durch die eidgenössische Vaterschaftsversicherung Taggelder ausbezahlt.
  • Sie verbessert die gesetzliche Versicherungsdeckung während des Vaterschaftsurlaubs in drei Bereichen:
    • Sie können einen Lohnbetrag von bis zu Fr. 250 000.– versichern (statt dem maximal versicherten Lohn von Fr. 88 200.–).
    • Sie haben die Möglichkeit, den Lohn zu 100% zu versichern (statt zu 80%).
    • Die Dauer des Vaterschaftsurlaubs kann um eine oder zwei Wochen verlängert werden (gesetzlich vorgesehen sind 10 Tage).
  • Die Zusatzversicherung bei Vaterschaft kann im Rahmen der Taggeldversicherung nach VVG abgeschlossen werden. Mit Abschluss der Versicherung schützen Sie Ihre Mitarbeiter vor Lohnausfall bei Krankheit und Vaterschaft.
  • Sicherheit: Sie schützen Ihre Mitarbeiter vor Einkommenslücken bei Vaterschaftsurlaub und ermöglichen ihnen, mehr Zeit mit ihrem neugeborenen Kind zu verbringen.
  • Verantwortung: Sie nehmen Ihre soziale Verantwortung gegenüber Ihren Mitarbeitern wahr.
  • Attraktivität: Durch diese starke Sozialleistung binden Sie Ihre Mitarbeiter und stärken Ihre Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt.

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Häufige Fragen

Unverheiratete Versicherte haben die Möglichkeit, ihre ebenfalls unverheirateten Partner zu begünstigen, damit diese im Todesfall die gleichen Hinterlassenenleistungen erhalten wie Ehepartner.

Dies ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die beiden Partner lebten in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod des Versicherten ohne Unterbruch in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder lebten im gleichen Haushalt und haben mindestens ein gemeinsames Kind.
  • Die Partner sind weder verheiratet noch miteinander verwandt (im Sinn von Artikel 95 des Zivilgesetzbuches).
  • Die Partner sind nicht eingetragen im Sinn des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft.
  • Der hinterlassene Partner bezieht keine Ehegatten- oder Partnerrente aus einer vorherigen Ehe oder Partnerschaft.
  • Das vollständig ausgefüllte Formular Erklärung Partnerrente wurde bei der Vorsorgeeinrichtung eingereicht, als der Partner noch lebte.

Sie müssen der Einrichtung das Datum der Heirat (Ziviltrauung) oder der Scheidung (Datum des Inkrafttretens) und Ihre allfällige Namensänderung mitteilen, damit Ihre persönlichen Angaben aktualisiert werden können.

Bei einer Scheidung wird das BVG-Guthaben, das die Eheleute während der Ehe angespart haben, geteilt. Die vor der Ehe angesparten Guthaben werden nicht geteilt. Nach der Gesetzesrevision betreffend Teilung der beruflichen Vorsorge (Inkrafttreten am 1. Januar 2017) wird eine Teilung dann vorgenommen, wenn ein Ehepartner eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule erhält. Bezüglich Ihres BVG-Guthabens muss die Vorsorgeeinrichtung berechnen, welche Freizügigkeitsleistung während Ihrer Ehe angespart wurde. Dazu benötigen wir das Heiratsdatum (Ziviltrauung) und das Datum, an dem die Scheidung vor Gericht beantragt wurde.

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