JUL
2026
Die Groupe Mutuel beleuchtet die Vor- und Nachteile von Reformvorschlägen, die sich unmittelbar auf unsere Tätigkeitsbereiche auswirken. Sie äussert sich gegenüber politischen Instanzen und kommuniziert ihren Standpunkt als Expertin auf transparente Art und Weise.
Die Groupe Mutuel unterstützt insgesamt die Massnahmen des zweiten Pakets zur Reduktion der finanziellen Belastung durch Medikamente für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), legt jedoch Wert darauf, dass die Förderung von Innovation nicht als Vorwand dient, auf wirtschaftliche Effizienz zu verzichten. Der Versicherer befürwortet die Kostenfolgemodelle ausdrücklich und akzeptiert vertrauliche Preisgestaltungsmodelle als internationale Notwendigkeit, unter der Bedingung, dass die Vertraulichkeit auf sechs Jahre begrenzt wird und eine Sanktion bei mangelnder Transparenz eingeführt wird. Obwohl die Gruppe Mutuel einen raschen Zugang zu Behandlungen befürwortet, zeigt sich der Versicherer besorgt über den komplexen administrativen Aufwand im Zusammenhang mit provisorischen Vergütungen und lehnt jegliche Ausgleichszahlung an Pharmaunternehmen ab, falls sich der vorläufige Preis als zu niedrig erweist. Schliesslich schliesst sich die Organisation den Positionen von prio.swiss an, um Parallelimporte zu fördern, die Packungsgrössen zur Vermeidung von Verschwendung anzupassen und den Rhythmus der Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu verschärfen, insbesondere durch eine jährliche Überprüfung der hundert meistverkauften Medikamente.
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Der Entwurf zielt darauf ab, den Rahmen der beruflichen Vorsorge zu modernisieren und an die gesellschaftlichen und gesetzlichen Entwicklungen anzupassen. Die Änderungen sind folgende: a) Der ausdrückliche Ausschluss der 13. AHV-Rente aus der Berechnung der Angemessenheit der Vorsorgepläne (Grenze von 85 %), um die Leistungen der 2. Säule nicht zu reduzieren und die Kaufkraft der Rentner zu erhalten; b) Lockerung des Verbots von Repo-Geschäften unter strengen Auflagen, um die Beschaffung kurzfristiger Liquidität zu erleichtern, die für die Absicherung von Wechselkursrisiken unerlässlich ist; c) Einführung einer grösseren Flexibilität bei der Benennung der Begünstigten der Säule 3a und der Freizügigkeit, um den Bedürfnissen von Patchwork-Familien besser gerecht zu werden, wobei gleichzeitig eine Schutzmassnahme von 10 % zum Schutz der Begünstigten erster Rangordnung eingeführt wird. Die Groupe Mutuel befürwortet insgesamt die im Rahmen dieser Vernehmlassung vorgeschlagenen Änderungen. Sie ist der Ansicht, dass der Ausschluss der 13. AHV-Rente von grundlegender Bedeutung ist, um das Ziel der Erhöhung des Ersatzeinkommens zu erreichen und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen aktuellen und zukünftigen Begünstigten zu vermeiden. Sie begrüsst die Flexibilisierung der Liquiditätsbewirtschaftung als wirksames und kostengünstiges Mittel für Vorsorgeeinrichtungen, um ihre Anlagerisiken zu begrenzen. In Bezug auf die Säule 3a und die Freizügigkeit befürwortet sie die Massnahmen, die mehr Freiheit bei der Nachlassplanung bieten und gleichzeitig einen Mindestschutz für die Angehörigen des Verstorbenen gewährleisten.
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Dieser Revisionsentwurf zielt in erster Linie darauf ab, im Ausland wohnhafte Versicherte (insbesondere Grenzgänger und Rentner) in den Risikoausgleichsmechanismus einzubeziehen, um die Solidarität innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung zu stärken. Insgesamt befürwortet die Groupe Mutuel die vorgeschlagenen Änderungen der RLV, äußert jedoch erhebliche Vorbehalte hinsichtlich der Verpflichtung zur Angabe des Arbeitskantons von Grenzgängern. Diese Angabe ist ihren Dienststellen derzeit nicht bekannt, und ihre Erfassung würde hohe Verwaltungs- und IT-Kosten verursachen, während sie gleichzeitig unzuverlässig wäre, da die Versicherten gesetzlich nicht verpflichtet sind, einen Arbeitgeberwechsel zu melden. Um diese Schwierigkeit zu umgehen, empfiehlt die Groupe Mutuel eine pragmatische Lösung, bei der die Daten einmalig bei der Ausübung des Wahlrechts erfasst werden, und bittet gleichzeitig um Klarstellungen zur Behandlung von bereits versicherten Grenzgängern, für die diese Informationen fehlen.
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Am 16. Dezember 2022 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit verabschiedet, das es dem Bundesrat ermöglicht, bestimmte Punkte der Branchenvereinbarung der Krankenversicherer auf dem Verordnungsweg für allgemeinverbindlich zu erklären, wenn die Versicherer, die dies beantragen, mindestens 66% der Versicherten vertreten. Der Bundesrat kann die Punkte des Abkommens der Versicherer für allgemeinverbindlich erklären, die das Verbot der telefonischen Kaltakquise, die Ausbildung und die Begrenzung der Vergütung für die Tätigkeit der Vermittler sowie die Erstellung und Unterzeichnung von Protokollen über Beratungsgespräche betreffen. Die Nichteinhaltung der für verbindlich erklärten Punkte der Vereinbarung stellt einen Verstoss dar. Am 22. März 2024 unterzeichneten die Versicherer eine Branchenvereinbarung und unterbreiteten es dem Bundesrat zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Der Bundesrat hat den Entwurf der Verordnung, die diese allgemeinverbindlich erklärt, zur Anhörung verschickt. Insgesamt hat sich die Groupe Mutuel unter Vorbehalt zweier Änderungen für den vorgelegten Text ausgesprochen: a) Die Möglichkeit, Vermittler bei Verträgen, die bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen wurden, nach altem Recht bis zum 31. Januar 2025 zu entschädigen, soll nur für den internen Vertrieb und nicht für externe (gebundene) Vermittler gelten; b) die im Branchenabkommen vorgesehene Rückerstattung der Entschädigung bei Vertragsaufhebung soll ebenfalls allgemeinverbindlich sein und im Anhang der Verordnung aufgeführt werden.
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Am 5. März hat sich die Groupe Mutuel zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) - Umsetzung der Motion Ettlin 19.3702 "Einkäufe in die Säule 3a ermöglichen" (Vernehmlassung Nr. 2023/22) positioniert (22.11.2023 - 06.03.2024). In seiner Gesamtheit befürwortet die Groupe Mutuel die Einführung von Einkäufen in die Säule 3a, wünscht sich aber einige Anpassungen der vorgeschlagenen Lösung. Erstens muss die Beschränkung des Anspruchs auf einen Einkauf auf die letzten 10 Jahre vor dem Einkauf gestrichen werden. Zweitens sollen auch Beitragslücken, die vor dem Inkrafttreten der Änderungen entstanden sind, gefüllt werden können. Sodann soll der Einkauf eines Beitragsjahres gestaffelt möglich sein. Und schliesslich soll die Umsetzung der Änderung keinen übermässigen administrativen Aufwand verursachen. Effizienz ist gefragt.
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Am 5. März hat die Groupe Mutuel zur Änderung des KVG betreffend die Krankenversicherung von inhaftierten Personen (Vernehmlassung Nr. 2023/74) Stellung genommen (22.11.2023 - 07.03.2024). Der Bundesrat möchte die Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz im Gesetz verankern und den Kantonen die Möglichkeit bieten, alle inhaftierten Personen über einen Rahmenvertrag zu versichern. Die Groupe Mutuel lehnt dieses Vorhaben mit der Begründung ab, dass die Versicherung von Inhaftierten ohne Wohnsitz in der Schweiz dem im Gesetz verankerten Grundsatz widerspricht, wonach nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit Einkommen aus der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind. Zudem würde die Aufnahme dieser neuen Kategorie zu einem Kostenanstieg in der OKP führen, ganz zu schweigen von den Schwierigkeiten der Krankenversicherer, die unbezahlten Prämien von Häftlingen einzutreiben, die ihre Strafe verbüsst und das Land verlassen haben. Die Groupe Mutuel befürwortet stattdessen, dass die nicht in der Schweiz wohnhaften Häftlinge im Rahmen einer nationalen Lösung versichert werden, die derjenigen ähnelt, die für die Deckung der Asylsuchenden besteht. Die Deckung der Häftlinge würde durch einen einzigen Versicherer mit differenzierten Finanzierungsmodalitäten sichergestellt.
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Es werden vier Massnahmen vorgeschlagen: a) Zulassung von Apotheker- und Zahnärzteorganisationen als neue "KVG"-Anbieter; b) Einbezug der Kosten für Laboranalysen in die ambulanten Pauschalen; c) Versicherungswechsel während des Jahres (Übergang zu einem Modell mit eingeschränkter Anbieterwahl); d) Verpflichtung der Versicherer, den Kantonen die Höhe der Ausgleichszahlungen mitzuteilen. Insgesamt befürwortet die Groupe Mutuel die vorgeschlagenen Massnahmen unter Vorbehalt gewisser Anpassungen, um der aktuellen Praxis Rechnung zu tragen, insbesondere was den Wechsel von einer Versicherung mit freier Wahl der Leistungserbringer zu einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Laufe des Jahres betrifft. So sollte das Datum des Wechsels des Versicherungsmodells präzisiert werden. Darüber hinaus sollten Versicherte, die aus einem Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer ausgeschlossen wurden, einer Sonderregelung unterliegen.
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Die Aufsichtsbehörde möchte die Möglichkeit von Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtungen, Vorsorgeguthaben an eine 1e-Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, regeln, um die Praxis zu vereinheitlichen. Sie schlägt insbesondere vor, dass nur Vorsorgeguthaben aus dem Lohnanteil, der das Eineinhalbfache des oberen Grenzbetrags übersteigt, von der Übertragung betroffen sind. Es ist Sache des obersten Organs, auf der Grundlage objektiver Kriterien über die Übertragung zu entscheiden. Die Groupe Mutuel ist nicht grundsätzlich gegen die Übertragung eines Vorsorgeguthabens von einer Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung. Der Entwurf in der vorgeschlagenen Form ist jedoch aufgrund der Schwierigkeit, die Höhe des zu übertragenden Guthabens zu bestimmen, nicht umsetzbar. Zudem müssten strenge Beschränkungen eingeführt werden, um die Vorsorgeleistungen des Versicherten und der anderen Begünstigten (Ehepartner/Kinder) zu schützen. Zuletzt sollten die Rückkaufsmöglichkeiten in der Nicht-1e-Einrichtung ausgeschöpft worden sein, bevor ein Vorsorgeguthaben in eine 1e-Einrichtung übertragen wird.
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Der Bundesrat hat mehrere Verordnungen zur Umsetzung der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege in die Vernehmlassung geschickt. Insgesamt hat die Groupe Mutuel die Verordnungsentwürfe unterstützt. Sie hat jedoch einige Kritikpunkte und Sonderwünsche geäussert, insbesondere: a) Der Bedarf an Pflegepersonal und Spitex-Strukturen sollte zwingend nach einer national einheitlichen Methode ermittelt werden. b) Die Höchstdauer, während der das Pflegepersonal Rechnungen stellen kann, sollte auf neun Monate (statt 12) begrenzt werden, da es kaum Regeln für die Koordination der Zusammenarbeit zwischen Pflegepersonal und behandelnden Ärzten gibt. Die Zulassung von Pflegepersonal, direkt zu Lasten der OKP abzurechnen, wird es den Versicherern ermöglichen, die Wahl des Pflegepersonals oder der Organisationen in einer bestimmten Versicherungsform einzuschränken.
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Der Bundesrat möchte die Nutzung des elektronischen Patientendossiers (EPD) in der Bevölkerung und bei den Gesundheitsfachleuten ausweiten. Er schlägt insbesondere folgende Massnahmen vor: a) automatische Eröffnung eines EPD für Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) unterstellt sind; b) Verpflichtung zur Verwendung des EPD für Fachpersonen, die zu Lasten der OKP abrechnen; c) Möglichkeit für die Krankenversicherer, administrative Dokumente im EPD zu speichern. Die Groupe Mutuel unterstützt die Einführung und Förderung des EPD, das die Transparenz des Patientenpfades erhöhen, die Wiederholung identischer medizinischer Handlungen vermeiden und die unerwünschten Wirkungen der Einnahme zahlreicher Medikamente reduzieren soll, sofern die tariflichen Anreize nicht einen gegenteiligen Effekt auf das Volumen der medizinischen Handlungen haben. Die Krankenversicherer sollten keine administrativen Dokumente im EPD speichern, da das EPD in erster Linie medizinischen und nicht administrativen Zwecken dient.
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Der Bundesrat möchte, dass die Kantone zusätzlich zu den Kosten auch zu den von den Versicherern berechneten Prämien Stellung nehmen können. Er schlägt zudem vor, dass zu Unrecht ausbezahlte staatliche Beihilfen direkt an die Kantone und nicht mehr an den Versicherten zurückbezahlt werden, und zwar nur dann, wenn die staatliche Beihilfe die gesamte Prämie betrifft. Die Groupe Mutuel ist skeptisch bezüglich der Relevanz der vorgeschlagenen Massnahmen. Die Ausweitung der Möglichkeit für die Kantone, eine Stellungnahme zu den Prämien abzugeben, birgt ein erhöhtes Risiko, dass sich das Verfahren zur Genehmigung der Prämien verlängert. Es handelt sich um eine politisch motivierte Maßnahme, die für die Versicherten keinen wirklichen Nutzen hat, da sie sich nicht auf die Kosten auswirkt. Die Rückerstattung von zu viel gezahlten Prämien an den Kanton wirft das Problem der Gleichbehandlung der Versicherten auf. Die Berücksichtigung von Versicherten, deren Prämien teilweise von den Behörden übernommen wurden, stellt jedoch angesichts der unterschiedlichen Situationen ein Umsetzungsproblem dar.
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Leider zeigt die Analyse des Gesetzentwurfs, dass viele der vorgeschlagenen Massnahmen einem liberalen, auf dem Wettbewerbsprinzip basierenden Gesundheitssystem zuwiderlaufen. Einige sind sehr bürokratisch und ihre Umsetzung erscheint schwierig, ja sogar impraktikabel; andere erhöhen die Kompetenz des Staates. Sie laufen oft den Interessen der Versicherten zuwider, die ihre Wahlfreiheit betreffend Leistungserbringer und Versicherungsmodelle zugunsten eines einheitlichen staatlichen Modells verlieren. Um die Kosten einzudämmen, bevorzugt die Groupe Mutuel Lösungen, die auf Anreizen, Wettbewerb und Tarifautonomie basieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Antwort auf diese Vernehmlassung (auf Französisch).
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Mit den Verordnungsänderungen sollen einerseits die Planungskriterien weiterentwickelt und andererseits die Bestimmungen zur Tarifermittlung ergänzt werden. Die Groupe Mutuel unterstützt grundsätzlich die vorgeschlagenen Massnahmen, da sie unbestreitbar die Qualität und gleichzeitig die wirtschaftliche Effizienz fördern. Sie unterstützt einen verstärkten Wettbewerb zwischen den Spitälern durch Massnahmen im Tarifbereich. Die Verordnung sollte sich darauf beschränken, die Grundsätze zu regeln, während den Tarifpartnern grösstmöglichen Raum für Verhandlungen gelassen werden sollte. Weitere Informationen finden Sie in unserer Antwort auf diese Vernehmlassung (auf Französisch).
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Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat einen Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt, welcher die staatliche Festsetzung der von der OKP zu übernehmenden Preise für medizinische Produkte auf der Mittel und Gegenständeliste (MiGeL) ablösenmöchte. Neu sollen Preise zwischen den Versicherern und den Lieferanten verhandelt werden, wobei beide Seiten ihre Vertragspartner frei wählen können. Die Groupe Mutuel unterstützt den Vorentwurf in seinen Grundzügen, mit welchem der Markt auch für neue Anbieter und Vertriebsmodelle geöffnet würde, was wohl eine Senkung der Produktekosten mit sich bringen würde. Weitere Informationen finden Sie in unserer Antwort auf diese Vernehmlassung (auf Französisch).
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Am 7. November 2017 reichte der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) die Volksinitiative «Für eine Stärkung der Pflege, für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität (Pflegeinitiative)» ein. Die zuständige Kommission des Nationalrates hat nun einen indirekten Gegenvorschlag entworfen, welcher die Anliegen des SBK auf Gesetzesstufe umsetzt. Die Groupe Mutuel unterstützt jene Anliegen, welche zu einer qualitativ hochstehenden, stufengerechten Versorgung ohne Mehrkosten für die Prämienzahler führen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Antwort auf diese Vernehmlassung.
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Der Bundesrat hat beschlossen das VAG an die Realitäten anzupassen, die sich in den letzten Jahren in bestimmten Bereichen ergeben haben. Mit der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen ein Sanierungsrecht, ein kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept und Verhaltensregeln in Bezug zu Finanzdienstleistungen eingeführt werden. Insgesamt unterstützt die Groupe Mutuel den Entwurf zur Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ist aber der Ansicht, dass bestimmte Elemente verbessert werden müssen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Antwort auf diese Konsultation (auf Französisch).
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Das medizinisch nicht erklärbare Kostenwachstum in der OKP soll mit einem Kostendämpfungsprogramm gebremst werden. Die Groupe Mutuel unterstützt grundsätzlich alle vom EDI im Rahmen der Vernehmlassung vorgeschlagenen Massnahmen, teilweise jedoch verbunden mit klaren Forderungen, zwingend notwendigen Rahmenbedingungen oder Kriterien. Heikler und genau zu beobachten sind dabei folgende vorgeschlagenen Massnahmen: Nationale Tariforganisation, Rechnungskontrolle stärken, Experimentierartikel, Tarifstruktur aktuell halten. Weitere Informationen finden Sie in unserer Vernehmlassungsantwort (auf Französisch).
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Die Finanzierung von Gesundheitsleistungen ist heute nicht bei allen medizinischen Leistungen gleich. Abhängig davon, ob die Behandlung ambulant oder stationär durchgeführt wird, gibt es unterschiedliche Kostenträger. Dieses System hat einige Fehlanreize, die durch die Einführung einer einheitlichen Finanzierung von ambulanten und stationären Leistungen behoben werden könnten. In diesem Sinne unterstützt die Groupe Mutuel den Gesetzesentwurf der SGK-NR grundsätzlich. Weitere Informationen finden Sie in unserer Vernehmlassungsantwort (auf Französisch).
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