Ich bin Grenzgänger/in

Welche Versicherungen brauche ich?

Wer eine Arbeitserlaubnis in der Schweiz für mehr als drei Monate besitzt, muss eine obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) in der Schweiz abschliessen.
Das gilt ab dem ersten Arbeitstag. Wenn Sie in Frankreich, Deutschland, Italien oder Österreich wohnen, können Sie wählen, ob Sie sich in der Schweiz oder in Ihrem Wohnland versichern wollen

Obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) für Grenzgänger

Die Vorteile des KVG für deutsche Grenzgänger:

  • Die KVG-Prämien werden pauschal festgelegt und hängen nicht von Ihrem Einkommen ab. Dies ist nicht unbedingt der Fall, wenn Sie sich in Ihrem Wohnsitzland versichern lassen.

    Wenn Sie beispielsweise in Deutschland leben und jährlich mehr als CHF 60'000 verdienen, ist es günstiger, sich nach KVG versichern zu lassen, da die Höhe der Prämien der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (GKV) im Verhältnis zum Bruttoeinkommen Ihres Haushalts festgelegt werden. 
     
  • Wenn Sie die Versicherung nach KVG wählen, können Sie entscheiden, ob Sie sich in der Schweiz oder in Ihrem Wohnsitzland behandeln lassen möchten. Für die Erstattung der Leistungen gelten in beiden Fällen die Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Behandlung stattfindet.

    Bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland müssen Sie höhere Beiträge zahlen, um medizinische Versorgung in der Schweiz in Anspruch nehmen zu können.

Versicherung(en) für Grenzgänger

Grenzgänger mit Wohnsitz in der EU/EFTA oder im Vereinigten Königreich, die eine schweizerische Grundversicherung abschliessen, sind verpflichtet, die Mindestfranchise sowie das Standardmodell zu wählen. Dieses Modell ermöglicht die freie Arztwahl und den Besuch bei einem Spezialisten.

Als Grenzgänger können Sie keine individuelle Zusatzversicherung bei einer Versicherung in der Schweiz abschliessen. Denn Ihr Wohnsitz liegt ausserhalb der Schweiz.

Grundversicherung: Standardmodell für Grenzgänger

  • Versicherungsdeckung bei Krankheit/Unfall gemäss KVG
  • Freie Arztwahl
  • Franchise:
    Fr. 300.– für Erwachsene
    Fr. 0.– für Kinder

Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien: Optionsrecht

Wenn Sie in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien wohnen, können Sie wählen, ob Sie sich in der Schweiz oder in Ihrem Wohnland versichern. Das ist das Optionsrecht.

Sie möchten sich nicht in der Schweiz versichern? Dann müssen Sie innerhalb von drei Monaten bei der Krankenversicherungsstelle des Kantons Ihres Arbeitsortes ein Gesuch auf Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen. Nach Ablauf dieser Frist werden Sie automatisch in die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Schweiz aufgenommen.

Das Optionsrecht ist endgültig. Wenn Sie sich einmal für die Versicherung in der Schweiz (KVG) oder in Ihrem Wohnsitzland entschieden haben, können Sie dies nicht mehr rückgängig machen.

Ausnahmen:

  • Sie nehmen nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit in Ihrem Land wieder eine Tätigkeit in der Schweiz auf.
  • Sie sind kein Grenzgänger mehr und beziehen eine Schweizer Rente.
  • Sie wechseln das Land Ihres Wohnsitzes.

In diesen Fällen können Sie Ihr Optionsrecht erneut ausüben. Das Vorgehen ist dann so wie bei neuen Grenzgängern.

Grenzgänger aus einem Land ausserhalb der EU/EFTA

Grenzgänger aus einem Staat ausserhalb der EU/EFTA und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen werden auf ihr Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt.

Das Gesuch muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung G gestellt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, beginnt der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Beitritts.

Die Versicherung endet mit dem Ende der Tätigkeit in der Schweiz, dem Ablauf oder Widerruf der Aufenthaltsbewilligung G, dem Tod des Versicherten oder dem Verzicht, sich der Schweizer Krankenversicherung zu unterstellen.

Wünschen Sie eine Beratung? Oder haben Sie Fragen?

Wir beantworten gerne alle Ihre Fragen.

Kontakt Formular

Weitere Informationen

Familienmitglieder

Alle Ihre Familienmitglieder müssen bei der gleichen Krankenversicherung wie Sie versichert sein.

Ausnahmen: Wenn Ihr Ehepartner in Ihrem Wohnsitzland arbeitet, ist er/sie dort auch obligatorisch versichert. Personen, die in Ihrem Haushalt leben und nicht arbeitstätig sind (z. B. Ihre Kinder), sind über die Versicherung Ihres Ehepartners gedeckt.

Unfalldeckung

Als Arbeitnehmer in der Schweiz sind Sie über Ihren Arbeitgeber gegen Unfälle versichert. Sie müssen das Unfallrisiko also nicht in Ihrem Krankenversicherungsvertrag einschliessen.

Achtung: Nicht erwerbstätige Personen müssen die Unfalldeckung bei ihrer Krankenversicherung einschliessen. Denken Sie beim Abschluss der Versicherungen daran.

Groupe Mutuel

Rue des Cèdres 5 Case postale, 1919 Martigny    |    +41 0848.803.111