Die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz
Grenzgänger müssen gemäss den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Mitgliedsstaaten ab dem ersten Arbeitstag über eine Krankenversicherung in der Schweiz verfügen.
Grenzgängerinnen und -gänger befinden sich hinsichtlich Krankenversicherung in der Schweiz in einer besonderen Situation. Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte und Pflichten in diesem Bereich.
Grenzgänger müssen gemäss den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Mitgliedsstaaten ab dem ersten Arbeitstag über eine Krankenversicherung in der Schweiz verfügen.
Wenn Sie in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnen, haben Sie das Recht zu wählen, ob Sie sich in der Schweiz oder in Ihrem Wohnsitzland versichern möchten. Dies wird Optionsrecht genannt.
Wenn Sie sich nicht in der Schweiz versichern möchten, müssen Sie innerhalb von drei Monaten beim Amt für Krankenversicherung im Kanton Ihres Arbeitsorts ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen. Nach Ablauf dieser Frist werden Sie von Amtes wegen der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz unterstellt.
Das Optionsrecht ist definitiv. Wenn Sie sich für die Versicherung in der Schweiz oder in Ihrem Wohnsitzland entschieden haben, können Sie dies nicht mehr rückgängig machen.
Ausnahmen:
In diesen Fällen können Sie Ihr Optionsrecht erneut ausüben. Das Vorgehen bleibt dasselbe.
Grenzgänger/innen aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat und ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen werden auf ihr Gesuch hin der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt. Das Gesuch muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung G eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist beginnt die Versicherungsdeckung ab Beitritt.
Die Versicherungsdeckung endet bei Aufgabe der Arbeitstätigkeit in der Schweiz, bei Ablauf oder Widerruf der Aufenthaltsbewilligung G, mit dem Tod des Versicherten oder bei Verzicht, sich der Schweizer Krankenversicherung zu unterstellen.
Grenzgänger/innen, die nach KVG versichert sind, können sich in der Schweiz oder in Ihrem Wohnsitzland behandeln lassen. Für die Rückerstattung ist jeweils das geltende Gesetz des Landes massgeblich, in dem die Behandlung durchgeführt wird.
Alle Ihre Familienmitglieder müssen bei der gleichen Krankenversicherung wie Sie versichert sein.
Ausnahmen: Wenn Ihr Ehepartner in Ihrem Wohnsitzland arbeitet, ist er/sie dort auch obligatorisch versichert. Personen, die in Ihrem Haushalt leben und nicht arbeitstätig sind (z. B. Ihre Kinder), sind über die Versicherung Ihres Ehepartners gedeckt.
Als Arbeitnehmer in der Schweiz sind Sie über Ihren Arbeitgeber gegen Unfälle versichert. Sie müssen das Unfallrisiko also nicht in Ihrem Krankenversicherungsvertrag einschliessen.
Achtung: Nicht erwerbstätige Personen müssen die Unfalldeckung bei ihrer Krankenversicherung einschliessen. Denken Sie beim Abschluss der Versicherungen daran.
Wir beantworten gerne alle Ihre Fragen. Kontaktieren Sie uns über folgendes Formular: Beratungsanfrage Grenzgänger/innen
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