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V
Vereinbarung zwischen Ärztenetz und Krankenversicherer
Ärztenetze und Versicherer schliessen eine Vereinbarung ab, bei der im Allgemeinen die Ärztenetze eine Budgetverantwortung übernehmen. (Budget: Kostenziel für die Betreuung einer Versichertengemeinschaft; Budgetmitverantwortung: Beteiligung des Ärztenetzes an Gewinn oder Verlust bei Erreichen oder Nichterreichen der Zielvorgabe). Für das Netz besteht so ein Anreiz, das beste Preis-Leistungsverhältnis zu bieten.
Verfügung
Falls der Versicherte eine Entscheidung des Versicherers nicht akzeptiert, muss der Versicherer nach Erhalt der Anfrage des Versicherten eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Der Versicherer muss seine Verfügung begründen und die Rechtsmittel aufzeigen (Art. 49 ATSG)
Versicherung ohne Erwerbszweck
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung verfolgt keinen Erwerbszweck. Allfällige Überschüsse fliessen in die Reserven, mit denen die Versicherer gewährleisten, dass die beanspruchten Leistungen in jedem Fall vergütet werden (siehe auch «Reserven»).
Versicherungsleistungen
Alle Beträge, welche die Krankenversicherer den Versicherten oder den Leistungserbringern vergüten.
Vertragsfreiheit
Möglichkeit der Versicherer oder Leistungserbringer zu entscheiden, mit welchen Partnern sie eine Tarifvereinbarung abschliessen.
Vertragszwang (Kontrahierungszwang)
Verpflichtung der Krankenversicherer, die Rechnungen aller Leistungserbringer zu vergüten, die zur Tätigkeit zulasten des KVG zugelassen sind.
Vertragszwang - Kontrahierungszwang
Verpflichtung der Krankenversicherer, die Rechnungen aller Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zulasten des KVG zugelassen sind, zu vergüten
VVG
Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertag (VVG) regelt die Krankenzusatzversicherungen.
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