Glossar

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
R

Rechnungskontrolle
Prüfung der eingehenden Rechnungen nach den drei vorher erwähnten
Wirtschaftlichkeitskriterien. Die Kontrolle durch die Krankenversicherer führt zu Minderausgaben von jährlich 10% der gedeckten Leistungen, was mehr als drei Milliarden Franken pro Jahr entspricht.
Vergleicht man diese Minderausgaben mit den Verwaltungskosten der OKP von jährlich 1,5 Milliarden Franken, bleiben nach Abzug der Verwaltungskosten unter dem Strich Minderausgaben von ungefähr 1,5 Milliarden Franken; das entspricht einer Prämiensenkung um rund 5% pro Jahr.
Die Effizienz bei der Kontrolle der medizinischen Rechnungen ist auf den Wettbewerb zwischen Versicherern zurückzuführen, denn es liegt in ihrem Interesse, die Gesundheitskosten und ihre Verwaltungskosten zu dämpfen, um ihren Versicherten konkurrenzfähige Prämien bieten zu können.

Reserven
Eigenmittel, über die der Versicherer verfügen muss, um die Vergütung der Rechnungen für medizinische Leistungen jederzeit und in jedem Fall zu garantieren. Die Reserven müssen eine gesetzlich festgelegte Mindestgrenze erreichen.

Risikoausgleich
Finanzieller Ausgleich zwischen den Krankenversicherern: Versicherer mit Versicherten, die höhere Risiken aufweisen als der Durchschnitt (kostenintensivere und häufigere Krankheitsfälle), werden von Versicherern, die ein Versichertenportefeuille mit tieferen Risiken haben, finanziell unterstützt.

Risikoausgleich
Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen und ältere Personen haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Abgaben ent- richten, welche die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Der Risikoausgleich ist auf die Dauer von 10 Jahren ab Inkrafttreten des KVG befristet (Art. 105 KVG).

Rückstellungen
Buchhaltungsposten, die gebildet werden, um bereits erbrachte, aber noch nicht fakturierte und/ oder noch nicht vergütete medizinische Leistungen zu decken. Grundsätzlich entsprechen diese Rückstellungsbeträge den Leistungen, die innerhalb von drei Monaten erbracht werden. So können die Rechnungen der letzten drei Monate des Jahres, die innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres beim Versicherer eingehen, vergütet werden.

Rückversicherung
Die Versicherer können Leistungen, die sie nach dem Gesetz ausrichten, vertraglich rückversichern lassen. Die Rückversicherer benötigen eine Bewilligung des EDI. Versicherer mit weniger als 50.000 Versicherten sind verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen (Art. 12, Abs. 4 und Art. 14 KVG / Art. 16-18, 78.5 KVV).

Groupe Mutuel

Rue des Cèdres 5 Case postale, 1919 Martigny    |    +41 0848.803.111