Ihr Hausarzt kümmert sich um Sie
Bei diesem alternativen Modell können Sie bei Ihrem Hausarzt bleiben. Sie sollten uns allerdings seinen Namen vorab mitteilen und dann immer zuerst ihn bei Krankheit oder medizinischen Fragen konsultieren.
Bei diesem alternativen Modell können Sie bei Ihrem Hausarzt bleiben. Sie sollten uns allerdings seinen Namen vorab mitteilen und dann immer zuerst ihn bei Krankheit oder medizinischen Fragen konsultieren.
Wenn Ihr Hausarzt Sie an einen Spezialisten überweist, müssen Sie der Groupe Mutuel einen Überweisungsschein übermitteln.
Senden Sie uns diesen einfach über Ihr Kundenportal oder per E-Mail an leistungen@groupemutuel.ch
In den folgenden Fällen können Sie sich direkt an einen Arzt Ihrer Wahl oder einen Spezialisten wenden:
Bei unserem Telemedizin-Partner Medi24 erhalten Sie rund um die Uhr medizinischen Rat - an 7 Tagen pro Woche unter 0800 212 212.
Praktische Beispiele für das Modell PrimaCare
Erste Anlaufstelle
Carla fühlt sich seit mehreren Wochen erschöpft. Sie vereinbart einen Termin bei ihrem langjährigen Hausarzt, zu dem sie ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat.
Behandlung
Carlas Arzt kennt ihre Situation und erkennt schnell die Ursache für ihre Symptome. Er passt daher ihre Medikation an und überweist sie an einen Spezialisten.
Es kann vorkommen, dass die Bedingungen des Modells versehentlich nicht eingehalten werden. In diesem Fall informieren wir Sie per Post darüber und bieten Ihnen unsere Hilfe an.
Sollten Sie sich wiederholt nicht an die Regeln halten, müssen wir Sie in das Standardmodell der Grundversicherung überführen. Sie verlieren den Anspruch auf günstigere Prämien, haben dann aber freie Arztwahl ohne Bedingungen.
Haben Sie Fragen zur PrimaCare? Unsere Versicherungsberaterinnen und -berater sind gerne für Sie da.
Ihr Grundversicherer übernimmt die vertraglich vereinbarten Kosten für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals in Ihrem Wohnkanton, das auf der Spitalliste aufgeführt ist (Art. 41 Abs. 1bis KVG).
Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beteiligt sich die Grundversicherung an den Kosten für Brillen und Kontaktlinsen mit einem Betrag von CHF 180.–/Jahr. Bei Erwachsenen leistet die Grundversicherung nur in speziellen Fällen nach einer Augenoperation oder Augenkrankheit einen Beitrag, dies bei Käufen in der Schweiz und mit Verordnung eines Augenarztes.
Weitere Informationen finden Sie unter «Übernahme meiner Kosten für Brillen/Kontaktlinsen».
Für die Bezahlung Ihrer Rechnungen stehen Ihnen verschiedene Zahlungsmethoden zur Verfügung. Wir empfehlen Ihnen das automatische Lastschriftverfahren per Bank/Post oder die eBill.
Automatische Lastschriften per Bank oder Post
Alle Ihre Rechnungen werden automatisch von Ihrem Bank- oder Postkonto abgebucht.
Sollten Sie in der Zwischenzeit also noch Rechnungen mit Einzahlungsschein erhalten, bezahlen Sie diese bitte wie bisher.
eBill
Wenn Sie E-Banking oder E-Finance nutzen, empfangen Sie Ihre Rechnungen direkt in Ihrem Konto und brauchen die Bezahlung nur noch zu bestätigen. Sie können sich auf folgender Website für diese Zahlungsart anmelden: www.ebill.ch
Einzahlungsschein
Sie können Ihre Rechnungen mit den Einzahlungsscheinen bezahlen, den Sie zusammen mit den Rechnungen erhalten, dies entweder über Ihr e-Banking/e-Finance-Konto, über einen Zahlungsauftrag oder am Postschalter.
Zahlungsauftrag Bank/Post
Bestellen Sie das Formular für den Zahlungsauftrag bei Ihrem Finanzinstitut. Schicken Sie es ausgefüllt zusammen mit den Einzahlungsscheinen an Ihre Bank / die Post, damit Ihre Zahlungen ausgeführt werden können. Beachten Sie, dass je nach Finanzinstitut zusätzliche Kosten für diesen Service anfallen können.
Wir raten Ihnen dringend davon ab, Daueraufträge oder Zahlungsvorlagen zu verwenden, da jede Rechnung eine eigene Referenznummer hat.
Ja, jede Person mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz muss innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt eine obligatorische Krankenpflegeversicherung abschliessen. Wenn sich die betreffende Person nicht selbst oder durch ihren gesetzlichen Vertreter innerhalb dieser Frist anmeldet, wird sie vom Kanton oder der Wohngemeinde einem Versicherer zugewiesen.
Bei einer nicht entschuldbaren Verzögerung der Anmeldung erhebt der Versicherer einen Verzugszins.