GM Pension Services - 1. Halbjahr 2023

20. Januar 2023 | Kommentar(e) |

Sébastien Brocard

Hier finden Sie unsere Analysen der aktuellen Themen rund um die Vorsorge/Vorsorgeeinrichtungen. 

Neuer ESG-Reporting-Standard

Der Schweizerische Pensionskassenverband ASIP hat am 13.12.2022 eine erste Version eines ESG-Reporting-Standards für Pensionskassen veröffentlicht. Ziel des ASIP ist es, durch ein regelmässiges, ganzheitliches Reporting einen Standard für die Darstellung bezüglich der Umsetzung von Nachhaltigkeitskriterien in der Anlagetätigkeit und der erzielten Fortschritte zu schaffen. Dadurch wird die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Pensionskassen (PK) erhöht. Dieser Standard hat einen empfehlenden Charakter. Er richtet sich ab dem Geschäftsjahr 2023 an alle PK, die Mitglieder oder Nichtmitglieder des ASIP sind. Gemäss der Empfehlung des ASIP sollte dieser jährlich erstellte Bericht aus mindestens zwei Teilen bestehen:

  • Einen qualitativen Teil mit den Zielen und Grundsätzen der von der PK oder ihren Vermögensverwaltern angewendeten Nachhaltigkeitsstrategie, wie beispielsweise Ausschlüsse, Stimmrechtsausübung, Engagement (Dialog), Impact Investment, Dekarbonisierungsansatz oder Mitgliedschaften, z. B. Climate Action 100+.
  • Einen quantitativen Teil mit standardisierten Kennzahlen, insbesondere den Swiss Climate Scores (SCS), bei denen die PK zwischen zwei Anforderungsstufen (Basis und Fortgeschritten) wählen kann. Die Kennzahlen beziehen sich auf:
    • Active Ownership mit Themen bezüglich Stimmrechtsausübung (z. B.: Anteil der Firmen, bei denen abgestimmt wird) und Engagement (z. B.: Mitglied einer Engagement Initiative wie UNPRI)
    • Klimabedingte Aspekte, die die Portfoliozusammensetzung beeinflussen (z. B.: CO2-Intensität für Aktien und Obligationen und Energie-Intensität für Immobilien), wobei auch konkrete Ausschlüsse rapportiert werden können

      Weiter sollen PK offenlegen, für welchen Teil des Vermögens ESG-Kennzahlen verfügbar sind (Transparenzquote), und die Datenquellen angeben.

Da Sozial- und Governance-Aspekte aufgrund des Mangels an wirklich messbaren und allgemein anerkannten Kennzahlen bei den Elementen, die die Portfoliozusammensetzung beeinflussen, kaum eine Rolle spielen, wird sich die nächste Version dieses Standards wahrscheinlich mit Kennzahlen zu diesen beiden Aspekten befassen.

Zu erwägende Massnahmen: Um einen spezifischen Nachhaltigkeitsbericht zu verfassen oder die empfohlenen Informationen in den Jahresbericht Ihrer PK aufzunehmen, muss die Erhebung qualitativer und/oder quantitativer Informationen formalisiert und geplant werden, damit aussagekräftige Daten verfügbar sind. Der ASIP empfiehlt auch eine Veröffentlichung auf der Website der PK.

Umsetzung der Reform AHV 21 für Pensionskassen

Die Reform AHV 21 wurde am 25. September 2022 vom Volk angenommen. Am 1. Januar 2024 soll sie in Kraft treten. Obwohl ihr Hauptziel die Stabilisierung der AHV ist, hat die Reform auch Auswirkungen auf die 2. Säule. Für PK sind somit eine Reihe von Elementen zu berücksichtigen:

  • Rentenalter: Schrittweise Erhöhung des Frauenrentenalters von 64 auf 65 Jahre. Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Rentenalter. Der Begriff «Referenzalter» ersetzt den Begriff «ordentliches Rentenalter». Die reglementarischen Grundlagen müssen angepasst werden, um die neue Terminologie der AHV zu übernehmen. Zu beachten ist, dass PK ein tieferes reglementarisches Referenzalter festlegen können, mindestens jedoch 58 Jahre.
  • Umwandlungssatz: Die schrittweise Erhöhung des Frauenrentenalters kann eine Anpassung der Umwandlungssätze bedeuten, insbesondere bei PK mit unterschiedlichen Umwandlungssätzen für Männer und Frauen. Zudem kann es für den Zeitraum der Anhebung des Referenzalters für Frauen zwischen 2025 und 2028 erforderlich sein, Übergangsbestimmungen ins Reglement aufzunehmen.
  • Vorbezug und Aufschub der Pensionierung: PK müssen neu zwingend die Möglichkeit anbieten, ab 63 Jahren vorzeitig in Pension zu gehen (für Frauen bis 2027 ab 62 Jahren und Aufschub der Pensionierung bis 70 Jahre bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit). Das Reglement kann ein tieferes Alter für die vorzeitige Pensionierung vorsehen, mindestens aber 58 Jahre.
  • Teilpensionierung: Versicherte haben künftig die Möglichkeit, die Altersleistung in drei Schritten zu beziehen. Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen. Das Reglement kann eine grössere Anzahl Schritte und einen geringeren Prozentsatz für den Erstbezug vorsehen. Die einzelnen Bezüge können in Form einer Rente, eines Kapitalbetrags oder einer Kombination aus beiden erfolgen.
  • Überbrückungsrenten (AHV-Überbrückungsrente): Bei bestimmten laufenden AHV-Über­brückungsrenten wird es nicht mehr möglich sein, das AHV-Referenzalter zu erreichen. Folglich muss das Thema der Verlängerung dieser Renten behandelt werden. Allfällige Übergangs­massnahmen und ihre Finanzierung sind im Reglement festzulegen.
  • Invaliditätsleistungen: Die Erhöhung des Referenzrentenalters von Frauen führt in einigen Fällen zu einer längeren Auszahlung von temporären Invaliditätsleistungen. Das kann zu Finanzierungslücken führen, die es zu analysieren und in den reglementarischen Bestimmungen vorzusehen gilt. Ausserdem könnten sich die Vertragsbedingungen für PK, die über eine Rückversicherungsdeckung für die Risiken Tod und Invalidität verfügen, ändern.

Zu erwägende Massnahmen: Das Vorsorgereglement Ihrer PK analysieren, um zu beurteilen, ob Änderungen notwendig sind. Je nach Methode zur Festlegung der Umwandlungssätze (z. B. aufgrund des BVG-Alters und des Geschlechts) muss der Stiftungsrat festlegen, ob eine Anpassung für Frauen notwendig ist.

  Quellen:

Stand der Reform BVG 21

Die BVG-Revision des Ständerats, die am 12. Dezember 2022 verabschiedet wurde, beinhaltet einen Koordinationsabzug von 15 Prozent des Lohns, die Eintrittsschwelle wird auf CHF 17 200 gesenkt, aber das Alter für den Beginn der Sparbeiträge wird bei 25 Jahren belassen.

Der Ständerat hat eine grosszügigere Übergangsmassnahme beschlossen als der Nationalrat. Für die 15 Jahrgänge, die nach Inkrafttreten der Reform das Rentenalter erreichen, sind Kompensationen vorgesehen. Dieser Ausgleich wird in Form eines jährlichen Zuschlags zur lebenslangen Rente von CHF 2400 für die ersten fünf Generationen, CHF 1800 für die nächsten fünf Generationen und CHF 1000 für die letzten fünf Generationen erfolgen, sofern die Altersguthaben nicht mehr als CHF 215 100 betragen. Für Versicherte mit einem Altersguthaben über diesem Betrag und bis zu CHF 430 200 ist ein degressiver Zuschlag vorgesehen, während für darüber hinaus gehende Beträge kein Ausgleich gewährt wird.

Schätzungen zufolge sollten 25 Prozent der Versicherten einen vollen Ausgleich erhalten und weitere 25 Prozent einen teilweisen Ausgleich, was insgesamt CHF 11,7 Milliarden kosten würde. Das sind CHF 2 Milliarden mehr als bei der vom Nationalrat gewählten Lösung, die eine Kompensation für 35 bis 40 Prozent der Versicherten vorsah, aber weit weniger als beim Vorschlag des Bundesrats, dessen Kosten für die Kompensationen CHF 30 Milliarden erreichen.

Die Vorlage geht zurück an den Nationalrat.

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BVG-Experte bei der Groupe Mutuel 

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