Bei der Vorsorge geht es also nicht nur um die Pensionierung: Sie hilft auch, Ihre Familie und Ihre Angehörigen bei unvorhergesehenen Ereignissen abzusichern. Bei all diesen Fragen ist es nicht immer einfach zu erkennen, welche Schritte Vorrang haben und welcher Schutz bereits besteht.
Die Versicherungs- und Vorsorgefachleute der Groupe Mutuel unterstützen Sie dabei, Ihre familiäre Situation zu analysieren, die Auswirkungen Ihres Zivilstands zu verstehen und passende Lösungen zu finden, um Ihre Partnerin oder Ihren Partner und Ihre Angehörigen zu schützen.
Konkubinat oder Ehe in der Schweiz: Das sind die Auswirkungen auf die Vorsorge
21. Oktober 2026 | Kommentar(e) |
Luca Utzeri
Julien und Sarah, 38 und 36 Jahre alt, leben seit neun Jahren zusammen, haben eine zweijährige Tochter und besitzen gemeinsam eine Eigentumswohnung. Verheiratet sind sie nicht, aber für sie macht das keinen grossen Unterschied. Vor dem Gesetz leben die beiden jedoch im Konkubinat. Und mit Blick auf die Vorsorge hat es dieser kleine Unterschied in sich.
Solange alles rund läuft, mag er nebensächlich erscheinen. Kommt es jedoch zu Invalidität, einem Todesfall, einer Trennung oder Scheidung, wird er entscheidend. Vorsorge im Konkubinat oder in der Ehe: Das sollten Sie wissen, damit aus einem Schicksalsschlag nicht auch noch ein finanzielles Problem wird.
Warum ist Vorsorge für Paare so wichtig?
Niemand denkt gerne an das Schlimmste. Doch bei Invalidität, einer schweren Krankheit oder im Todesfall können die Folgen für die Familie gravierend sein. Wer wird die Rechnungen bezahlen, wenn einer von beiden nicht mehr arbeiten kann oder gar stirbt? Wie lässt sich das gemeinsame Zuhause absichern? Wird das verbleibende Einkommen reichen, um den gewohnten Lebensstandard zu halten und für die Kinder zu sorgen?
- Mit einer durchdachten Vorsorgestrategie verhindern Sie, dass eine ohnehin schon schwierige Lebenssituation auch noch zur finanziellen Belastung wird.
1. Säule: Für die AHV zählt das Konkubinat nicht
Die AHV anerkennt nur die Ehe und die eingetragene Partnerschaft. Wer im Konkubinat lebt, erhält deshalb keine Hinterlassenenrente, unabhängig davon, wie lange das Paar schon zusammenlebt. Verheiratete hingegen können Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, und die Kinder können eine Waisenrente erhalten. Auch nach 5, 10 oder 30 gemeinsamen Jahren wird aus einem Konkubinatspartner für die AHV also kein Ehegatte.
- Im Todesfall von Julien oder Sarah würde die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner in unserem Beispiel keine Leistungen der AHV erhalten. Ihre Tochter hätte zwar Anspruch auf eine Waisenrente. Diese ist aber für das Kind bestimmt und nicht dazu gedacht, das wegfallende Einkommen des verstorbenen Elternteils zu ersetzen.
Und bei der Pensionierung?
Nach der Pensionierung kann sich die AHV-Plafonierung dagegen für Ehepaare nachteilig auswirken. Während Konkubinatspaare je eine eigene, separat berechnete AHV-Rente erhalten, ist bei Ehepaaren die Summe der beiden Altersrenten auf 150 % der individuellen Maximalrente begrenzt.
2026 liegt eine volle AHV-Rente zwischen CHF 1'260 und CHF 2'520 pro Monat. Neu kommt im Dezember eine 13. Altersrente hinzu. Die Renten eines Ehepaars sind somit auf insgesamt CHF 3'780 pro Monat begrenzt. Zwei Konkubinatspartner mit Maximalrente können zusammen also mehr erhalten als ein Ehepaar in vergleichbarer Situation. Die Ehe bietet im Todesfall einen besseren automatischen Schutz, führt im Ruhestand aber nicht zwingend zu einer höheren AHV-Gesamtrente.
- Lassen sich Ehepaare scheiden, erfolgt ein AHV-Splitting. Dabei werden die Einkommen, die beide Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, zusammengezählt und je zur Hälfte ihren individuellen Konten gutgeschrieben.
2. Säule: unterschiedlicher Schutz je nach Zivilstand
In der 2. Säule erhält der überlebende Ehegatte die im BVG vorgesehenen Leistungen, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Konkubinatspartner hingegen haben nur Anspruch darauf, wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht und die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören in der Regel:
- eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren vor dem Todesfall
- der Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder
- die Meldung der Lebenspartnerschaft bei der Pensionskasse, falls deren Reglement dies verlangt
Sonderfall Freizügigkeit
Liegt ein Guthaben der 2. Säule auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice, gilt eine spezielle Begünstigtenordnung. Je nach Situation lohnt es sich, das Freizügigkeitsguthaben in die Pensionskasse des aktuellen Arbeitgebers einzubringen oder es bei einer Freizügigkeitsstiftung zu belassen, abhängig von den eigenen Vorsorgezielen.
Und bei einer Trennung?
Bei einer Scheidung werden die während der Ehe angesparten Guthaben der 2. Säule grundsätzlich zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Damit soll insbesondere die Person geschützt werden, die ihr Arbeitspensum zugunsten der Familie reduziert hat. Trennt sich ein unverheiratetes Paar, behält jede Person ihr eigenes BVG-Guthaben, selbst wenn einer der beiden sein Pensum über Jahre stark reduziert hat.
3. Säule: Ehegatten und Konkubinatspartner als Begünstigte
In der Säule 3a ist die Begünstigtenordnung in der Verordnung BVV 3 festgelegt: Ehegatten und eingetragene Partner haben Vorrang. Andernfalls kann auch die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner zu den Begünstigten gehören, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere fünf Jahre ununterbrochenes Zusammenleben vor dem Todesfall oder der Unterhalt eines gemeinsamen Kindes.
Ab dem 1. Juni 2027 können Kinder als vorrangig Begünstigte bezeichnet werden. Konkubinatspaare tun deshalb gut daran, ihre Situation bei jeder Bank und jeder Versicherung, bei der sie ein Säule-3a-Guthaben haben, schriftlich zu melden.
In der Säule 3b können die Begünstigten frei bestimmt werden. Die erbrechtlichen und steuerlichen Folgen sollte man dabei jedoch im Auge behalten. Bei Verträgen mit Sparanteil kann insbesondere das Erbrecht das gewünschte Ergebnis beeinflussen. Es empfiehlt sich, die Begünstigungsklauseln regelmässig zu überprüfen, vor allem nach:
- der Geburt eines Kindes;
- einer Heirat;
- einer Scheidung oder Trennung;
- dem Kauf von Wohneigentum;
- einem Partnerwechsel;
- dem Abschluss eines neuen Vorsorgevertrags.
Konkubinat und Erbschaft in der Schweiz
Nach Schweizer Recht sind Konkubinatspartner keine gesetzlichen Erben. Ohne Testament oder Erbvertrag erhalten sie also nichts aus dem Nachlass ihrer Partnerin oder ihres Partners. Gesetzliche Erben sind in der vom Gesetz festgelegten Reihenfolge der Ehegatte oder eingetragene Partner sowie die Verwandten der verstorbenen Person.
In unserem Beispiel gehört die Wohnung Julien und Sarah je zur Hälfte. Stirbt Julien, behält Sarah ihren eigenen Anteil. Juliens Anteil hingegen fällt in seinen Nachlass: Sarah könnte sich also plötzlich in der Situation wiederfinden, das Geld aufbringen zu müssen, um Juliens Anteil zu übernehmen. Mit einem Testament oder Erbvertrag lässt sich die Partnerin oder der Partner im Rahmen der gesetzlichen Pflichtteile begünstigen, insbesondere seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023.
Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, hängt vom Kanton und vom Verwandtschaftsgrad ab. Während Ehegatten in der Regel steuerfrei erben, werden Konkubinatspartner unterschiedlich stark zur Kasse gebeten, je nach Kanton.
Tod durch Krankheit oder Unfall: Wo liegt der Unterschied?
Bei einem krankheitsbedingten Todesfall werden die Leistungen für die Angehörigen hauptsächlich über AHV und BVG erbracht. Ist der Tod auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, kann die Unfallversicherung (UVG) Hinterlassenenleistungen ausrichten, die jene der AHV ergänzen. Die BVG-Leistungen kommen ebenfalls zum Tragen, werden aber mit jenen des UVG koordiniert. Je nach familiärer und beruflicher Situation kann der finanzielle Schutz der Angehörigen bei Tod durch Krankheit also deutlich anders ausfallen als bei einem Unfalltod.
Der Vorteil einer Todesfallversicherung
Eine temporäre Todesfallversicherung bzw. reine Risikoversicherung zahlt im Todesfall je nach Vertrag ein festgelegtes Kapital an die begünstigte Person aus. Besonders sinnvoll kann sie sein, wenn ein Paar:
- eine Hypothek abzahlt;
- stark von einem der beiden Einkommen abhängt;
- kleine Kinder hat;
- sicherstellen möchte, dass die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner im gemeinsamen Zuhause bleiben kann;
- eine Lücke bei den Leistungen der AHV oder der Pensionskasse feststellt.
Verheiratet oder im Konkubinat: Was gilt bei Invalidität?
Anders als im Todesfall spielt der Zivilstand bei Invalidität eine geringere Rolle. Die Leistungen der IV, der Pensionskasse oder des UVG (bei Invalidität infolge eines Unfalls) hängen in erster Linie von der Situation der versicherten Person ab und können einen Teil des Einkommensausfalls ausgleichen.
- Für Ehepaare wie für Konkubinatspaare ist es deshalb wichtig, mögliche Einkommenslücken zu prüfen.
Konkubinat: 5 Schritte, die viel bewirken
Mit diesen wenigen gezielten Massnahmen können Sie als Konkubinatspaar Ihre Partnerschaft und Ihre Familie bereits deutlich besser absichern:
1. Pensionskassenreglement
Verlangen Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse und prüfen Sie die Regelung für Lebenspartner genau. Reichen Sie eine schriftliche Erklärung ein, falls dies vorgesehen ist.
2. Begünstigte in der 3. Säule
Überprüfen und aktualisieren Sie die Begünstigungsklausel jedes Vertrags der 3. Säule.
3. Testament oder Erbvertrag
Setzen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag auf, um die Weitergabe Ihres Vermögens im gesetzlich zulässigen Rahmen zu regeln.
4. Konkubinatsvertrag
Schliessen Sie einen Konkubinatsvertrag ab, der die Wohnsituation, die laufenden Kosten und die gemeinsam erworbenen Vermögenswerte regelt. Achtung: Er ersetzt weder ein Testament noch eine Meldung bei der Pensionskasse, schafft aber Klarheit über die Finanzen des Paares.
5. Todesfall- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Prüfen Sie den Abschluss einer Todesfall- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung, besonders wenn Sie Kinder oder eine gemeinsame Hypothek haben. So sichern Sie Ihre finanzielle Zukunft ab.
Vorsorge für Konkubinatspaare und Ehepaare in der Schweiz: das Wichtigste in Kürze
Bei der Vorsorge gilt: Während die Ehe automatisch mehr gesetzlichen Schutz bietet, braucht es im Konkubinat zusätzliche Schritte, um die Partnerin oder den Partner abzusichern. Für Julien und Sarah geht es also nicht darum, ihr Lebensmodell allein aufgrund einer Renten- oder Steuerrechnung zu wählen. Vielmehr sollten sie die Auswirkungen ihres Zivilstands kennen und ihre Vorsorgestrategie entsprechend ausrichten, unabhängig davon, ob sie im Konkubinat leben oder verheiratet sind.
Vorsorge in Ehe und Konkubinat: kurz erklärt
Hat man im Konkubinat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente?
Konkubinatspartner erhalten weder eine Hinterlassenenrente der AHV noch eine Ehegattenrente der Unfallversicherung (UVG). Je nach Voraussetzungen kann die Pensionskasse hingegen Leistungen für unverheiratete Lebenspartner vorsehen.
Nach wie vielen Jahren gilt man als Konkubinatspaar?
Es gibt keine Mindestdauer, nach deren Ablauf Konkubinatspartner dieselben Rechte wie Ehegatten haben. Manche Pensionskassen und die Regeln der Säule 3a setzen fünf Jahre ununterbrochenes Zusammenleben voraus. Daraus ergibt sich jedoch weder ein Anspruch auf eine AHV-Hinterlassenenrente noch ein automatisches Erbrecht.
Wie begünstige ich meine Konkubinatspartnerin oder meinen Konkubinatspartner in der 2. Säule
Verlangen Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse und reichen Sie die Erklärung zur Lebenspartnerschaft schriftlich ein, falls diese vorgesehen ist.
Wer erhält das Guthaben der 3. Säule im Todesfall?
Für die Säule 3a ist die Begünstigtenordnung in der BVV 3 geregelt. Ehegatten und eingetragene Partner haben Vorrang. Danach folgen die Kinder und/oder die Konkubinatspartnerin bzw. der Konkubinatspartner, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Anschliessend folgen die übrigen gesetzlichen Erben. In der Säule 3b sind die Begünstigten frei wählbar, wobei das Erbrecht zu beachten ist.
Erben Konkubinatspartner automatisch?
Nein, Konkubinatspartner sind keine gesetzlichen Erben. Um ihnen einen Teil des Vermögens zu hinterlassen, braucht es insbesondere ein Testament oder einen Erbvertrag, unter Einhaltung der Pflichtteile.
Ist die Ehe für die Vorsorge immer vorteilhafter?
Die Ehe bietet im Todesfall mehr automatischen Schutz, doch die AHV-Renten eines Ehepaars sind plafoniert. Zudem führt eine Scheidung zu einem Splitting der AHV-Einkommen und grundsätzlich zur Teilung der während der Ehe angesparten BVG-Guthaben.
Was passiert, wenn sich ein unverheiratetes Paar trennt?
Jede Person behält ihre eigenen Ansprüche aus der AHV sowie ihre Guthaben der 2. und 3. Säule. Wie Wohnung, Vermögenswerte und Schulden aufgeteilt werden, hängt von den Eigentumsverhältnissen, den abgeschlossenen Verträgen und den vorhandenen Belegen ab.
Braucht es einen Konkubinatsvertrag?
Er ist nicht obligatorisch, aber sehr nützlich, um die Aufteilung der Kosten, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung der Wohnung und die Folgen einer Trennung zu klären. Er sollte auf das Testament, die Begünstigungsklauseln und die Erklärungen gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen abgestimmt sein.
Artikel aktualisiert am 21. Oktober 2026