Mutterschaft

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Mutterschaft

Ja, aber nur wenn es sich um spezifische Mutterschaftsleistungen gemäss Kapitel 4 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) handelt. Dies betrifft hauptsächlich Kontrolluntersuchungen. 

Neu müssen sich Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 8 Wochen nach der Geburt grundsätzlich nicht mehr an den Kosten für allgemeine medizinische Leistungen beteiligen und auch nicht mehr an den Behandlungskosten von Krankheiten, die unabhängig von der Schwangerschaft auftreten. Somit darf der Versicherer bei Krankheiten, die in Art. 25 und 25a KVG sowie Art. 29 Abs. 2 KVG (Mutterschaftsleistungen) aufgelistet sind, keine Kostenbeteiligung verlangen.

Bei folgenden Behandlungen müssen Sie sich gemäss gesetzlicher Regelung jedoch weiterhin an den Kosten beteiligen:

  • Präventionsmassnahmen, ausser der Bundesrat hat die Kostenbeteiligung explizit aufgehoben
  • Unfälle
  • Legaler Schwangerschaftsabbruch
  • Zahnpflegeleistungen

Diese Änderung ist per 1. März 2014 in Kraft getreten.

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