Unfälle

Unsere Antworten auf die häufigsten Fragen

Hier finden Sie unsere Antworten auf die Fragen, die unsere Versicherten uns am häufigsten stellen.
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Unfälle

Der Unfall muss gemeldet werden, damit der Versicherer die medizinischen Kosten übernehmen kann.

  • Wenn Sie über Ihren Arbeitgeber unfallversichert sind (UVG), wird uns der Unfall von Ihrem Arbeitgeber gemeldet.
  • Wenn Sie über die Grundversicherung (KVG) für Unfälle versichert sind, müssen Sie den Unfall Ihrer Krankenversicherung melden und dabei die Umstände des Unfalls (Uhrzeit, Ort, Verlauf und Folgen des Unfalls), den Namen des behandelnden Arztes oder des Spitals sowie von eventuell beteiligten Haftpflichtigen und Versicherungsgesellschaften angeben.

Die Meldung kann per Telefon, E-Mail oder via GMnet erfolgen. In bestimmten Fälle ist eine schriftliche Erklärung des Versicherten erforderlich (Zahnunfall, Spitalaufenthalt, Unfall mit haftpflichtigen Dritten).

Der Unfallversicherungsschutz ist in der Schweiz obligatorisch und in den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung enthalten (KVG). Personen, die mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten und über ihren Arbeitgeber obligatorisch für das Unfallrisiko nach UVG (Unfallversicherungsgesetz) versichert sind, können bei ihrem Krankenversicherer den Ausschluss dieses Risikos beantragen.

Die Krankenversicherung (KVG) deckt Unfälle von Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (Kinder, Rentner, Selbstständige, Hausfrauen und -männer etc.) oder weniger als acht Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Bei einem Unfall übernimmt die Grundversicherung die Kosten im gleichen Umfang wie bei einer Krankheit. Daher werden die Franchise und der Selbstbehalt von 10% erhoben.

Die vom Arbeitgeber für seine Mitarbeitenden abgeschlossene Unfallversicherung (UVG) ist obligatorisch für alle Personen, der mehr als acht Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Diese Personen können somit das Unfallrisiko aus der Grundversicherung ausschliessen.

Bei einem Unfall erstattet die Unfallversicherung 100% der Kosten.

Zu beachten: Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, sind während der Rahmenfrist bei der Suva versichert.

Wenn Sie über Ihren Arbeitgeber obligatorisch für Unfall versichert sind (UVG), können Sie diesen Versicherungsschutz (obligatorische Krankenpflegeversicherung) unterbrechen; dies auf den ersten Tag des Monats, der auf Ihren Antrag auf Unterbrechung folgt.

Wenn Sie das Risiko Ihrer obligatorischen Grundversicherung wieder hinzufügen müssen, können Sie einfach unser Online-Formular zum Antrag auf Hinzufügen des Versicherungsschutzes ausfüllen. Das Wiederinkrafttreten gilt ab dem ersten Tag des angefragten Monats.

Ja. Die Unfalldeckung muss in Ihre obligatorische Krankenpflegeversicherung eingeschlossen werden, da Sie nicht mehr für Unfälle versichert sind. Sie können den Einschluss der Unfalldeckung online beantragen.

Nein, Personen mit Arbeitslosengeld werden obligatorisch von der Arbeitslosenkasse bei der Suva unfallversichert. Bitte beantragen Sie den Ausschluss der Unfalldeckung aus der Grundversicherung schriftlich. Wir werden die Unfalldeckung für die Dauer der Rahmenfrist der Arbeitslosenkasse ausschliessen.

Wenn Sie angestellt sind, müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen Unfallschein verlangen. Geben Sie den Schein zusammen mit der ärztlichen Verschreibung in der Apotheke ab.
Wenn Sie nicht angestellt sind, weisen Sie in der Apotheke einfach Ihre Versichertenkarte und die ärztliche Verschreibung vor. Der Apotheker wird die Rechnung der Medikamente an Ihren Unfallversicherer senden.

Groupe Mutuel

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