
Prämienverbilligungen (IPV)
Unsere Antworten auf die häufigsten Fragen
Hier finden Sie unsere Antworten auf die Fragen, die unsere Versicherten uns am häufigsten stellen.
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Prämienverbilligungen (IPV)
Nein, sie stehen lediglich auf den Rechnungen.
Personen, die aufgrund ihres Einkommens Zahlungsschwierigkeiten bezüglich ihrer Krankenversicherungsprämien haben, können beim Kanton Unterstützung für die Zahlung ihrer Prämien beantragen. In einigen Kantonen wird das Anrecht auf Prämienverbilligung jährlich automatisch auf Basis der Steuererklärung berechnet. In anderen Kantonen müssen die Versicherten sich direkt an die Stelle wenden, die in ihrem Kanton zuständig ist. Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Anrecht auf Prämienverbilligung an Ihrem Wohnort.
Dafür gibt es zwei mögliche Gründe:
1. Wir haben den Entscheid über Ihr Anrecht auf Prämienverbilligungen noch nicht erhalten: Die zuständige kantonale Stelle hat den Entscheid noch nicht gefällt oder der Name des Krankenversicherers auf dem Entscheid ist nicht richtig. Bitte fragen Sie bei der zuständigen kantonalen Stelle nach dem Grund für die Verspätung, wenn sich die Wartezeit in die Länge zieht.
2. Wir haben den Entscheid über Ihr Anrecht auf Prämienverbilligungen erhalten und werden Ihnen in zwei bis drei Wochen eine korrigierte Prämienrechnung zusenden.
Ihr bisheriger Versicherer muss den Wechsel der zuständigen kantonalen Stelle melden. Der Kanton leitet dann den Entscheid zur Prämienverbilligung an Ihren neuen Versicherer weiter. Sie als versicherte Person müssen nichts unternehmen.
Es empfiehlt sich jedoch, die zuständige Stelle zu kontaktieren, sollte der Entscheid beim neuen Versicherer verspätet eintreffen (d. h. mehr als zwei Monate nach Beginn des neuen Vertrags).
Bitte stellen Sie Ihre Frage über das Anfrageformular zur Prämienverbilligung.
Wir beantworten sie so schnell wie möglich.
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